AGB

FINK Group

 

Baumaschinen Fink GmbH

 

1. Geltungsbereich

1.1 Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und unseren Vertragspartnern. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Bestellers, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers die Bestellung des Bestellers vorbehaltlos ausführen. Abweichungen von diesen Auftrags- und Lieferbedingungen sind nur wirksam, wenn wir diese schriftlich  bestätigt haben.

1.2 Für Lieferungen, die mit einer Montage an Ort und Stelle verbunden sind, gelten zusätzlich unsere Reparatur- und Montagebedingungen.

2. Angebot und Vertragsschluss

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass wir diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben.

2.2 Zu unserem Angebot gehörende Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben oder sonstige Leistungsdaten, sind nur annähernd und ohne Verbindlichkeiten angegeben. Sie sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Modell- und Konstruktionsänderungen bleiben vorbehalten.

2.3 An allen Abbildungen, Kalkulationen, Zeichnungen sowie anderen Unterlagen behalten wir uns unsere Eigentums-, Urheber- sowie sonstige Schutzrechte vor. Der Besteller darf diese nur mit unserer schriftlichen Einwilligung an Dritte weitergeben, unabhängig davon, ob wir diese als vertraulich gekennzeichnet haben.

2.4 Aufträge werden erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung für uns verbindlich. Diese ist allein für unsere Vertragspflichten maßgebend, wenn ihr nicht schriftlich widersprochen worden ist. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.

2.5 Die Anlieferung des Auftragsgegenstandes oder die Anforderung eines Monteurs in die Betriebsstätte des Bestellers gilt als Auftragserteilung zur Feststellung der notwendigen Maßnahmen, zur Durchführung von Probeeinsätzen auf Risiko des Bestellers, zur Durchführung von Reparatur- und Wartungsarbeiten, sowie zur Lieferung der erforderlichen Ersatzteile nach unserem pflichtgemäßen Ermessen. Wir sind jedoch nur zur Durchführung der schriftlich vereinbarten Arbeiten verpflichtet.

2.6. Angaben über Zeitpunkt und Dauer unserer Arbeiten, der Gestellung von Montagewerkzeugen und -geräten und der Ersatzteillieferungen sind stets unverbindlich, es sei denn, sie werden als festverbindlich von uns zugesagt.

2.7. Der jeweils an Ort und Stelle anwesende Repräsentant des Bestellers, der den Auftragsgegenstand bestimmt, anliefert oder abholt oder der den Monteur anfordert, gilt als zur Vorbesprechung, Auftragserteilung und Abnahme ermächtigt. Unsere Monteure sind nicht vertretungsberechtigt und können keine verbindlichen Erklärungen abgeben.

3. Zahlungsbedingungen

3.1  Unsere Preise gelten ab unserem Lager, wenn in der Auftragsbestätigung nichts anderes festgelegt wurde. Soweit nichts anderes vereinbart, halten wir uns an die in unserer Auftragsbestätigung enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Ist der Besteller Kaufmann, so gilt im Falle von Preisänderungen nach Ablauf dieser Frist der am Tag der Lieferung gültige Preis. In unseren Preisen ist die gesetzliche Mehrwertsteuer nicht eingeschlossen. Diese werden wir in der gesetzlichen Höhe am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausweisen.

3.2 Nebenkosten, wie Verpackung, Verladung, Transport, Einbau und Aufstellung, Monteurgestellung, Versicherungen, Finanzierungskosten, Verwertung von Sicherheiten, Lagerung, Reparatur u. ä, gehen zu Lasten des Bestellers.

3.3 Die von uns genannten Preise für Austauschteile setzen voraus, dass uns unverzüglich frei Haus das auszutauschende, komplette, defekte Altteil übergeben wird. Dieses Altteil darf nur Mängel infolge natürlichen Verschleißes aufweisen. Sollte das Altteil andere Mängel, insbesondere Risse, Brüche oder sonstige irreparable Schäden aufweisen, sind wir berechtigt, derartige Mängel auf Kosten des Bestellers zu beseitigen oder den höheren Preis für Neuteile zu berechnen. Bei Anlieferung des Altteiles ist unsere Auftragsnummer anzugeben.

3.4 In unseren Rechnungen werden die Preise für Ersatz- und Austauschteile, Prüfungen und Arbeits- und Sonderleistungen jeweils gesondert ausgewiesen, es sei denn dass ein fester Gesamtpreis vereinbart wurde.

3.5 Die Zahlung des Rechnungsbetrages hat für Lieferungen ohne jeden Abzug frei Schnaittach in bar 30 Tage nach Rechnungsdatum oder innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum unter Abzug von 2 % Skonto zu erfolgen. Die Zahlung des Rechnungsbetrages für Reparaturen hat ohne Abzug innerhalb 10 Tagen frei Schnaittach zu erfolgen. Jede Zahlung gilt erst mit dem Buchungsdatum unseres Geldinstitutes als bewirkt. Wir sind berechtigt, nach Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Wir behalten uns vor, Lieferungen nur gegen Vorkasse oder Nachnahme durchzuführen, wenn uns dies zur Zeit der Lieferung ratsam erscheint. Ein Skontoabzug ist nur bei einer besonderen schriftlichen Vereinbarung zwischen uns und dem Besteller zulässig. Der Kaufpreis ist netto (ohne Abzug) sofort mit Eingang der Rechnung bei dem Besteller zur Zahlung fällig, soweit sich aus der Auftragsbestätigung kein anderes Zahlungsziel ergibt. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Fall von Scheckzahlungen gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird. Sämtliche Diskont- und Wechselspesen sind vom Besteller zu tragen.

3.6 Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen zu verlangen. Der Verzugszinssatz beträgt für Rechtsgeschäfte, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, für das Jahr acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Der Basiszinssatz verändert sich jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Der Besteller ist jedoch berechtigt nachzuweisen, dass als Folge des Zahlungsverzugs ein geringerer Schaden entstanden ist.

3.7 Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn Zahlungsbedingungen oder vertragliche Vereinbarungen nicht eingehalten werden oder uns Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

3.8 Der Besteller ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von uns anerkannt wurden oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Der Besteller ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung nicht berechtigt, es sei denn, dass seine Gegenansprüche entweder von uns nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind. Dies gilt auch im Falle der Geltendmachung von Mängelhaftungsansprüchen.

4. Liefer- und Leistungszeit

4.1 Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben und gelten unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung. Die von uns angegebene Lieferzeit beginnt erst, wenn etwaige technische Fragen abgeklärt sind. Ebenso hat der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß und rechtzeitig zu erfüllen. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig ordnungsgemäß erfüllt, verlängern sich die Lieferfristen angemessen, mindestens jedoch um den Zeitraum der Verzögerung; dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerung allein zu vertreten haben.

4.2 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu seinem Ablauf unser Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.

4.3 Wird ein unverbindlich zugesagter Liefertermin um vier Wochen überschritten, kann uns der Besteller schriftlich auffordern, binnen angemessener Zeit zu liefern, andernfalls er nach Ablauf dieser Frist vom Vertrag durch schriftliche Erklärung zurücktrete. Ausdrücklich schriftlich als fest vereinbarte Termine berechtigen zum sofortigen Rücktritt durch schriftliche Erklärung. Ein Schadensersatzanspruch des Bestellers wegen Nichterfüllung des Vertrages oder Verzug ist bei unverbindlich zugesagten Lieferterminen ausgeschlossen, bei ausdrücklich schriftlich als fest vereinbarten Terminen nur dann gegeben, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. In diesem Falle beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers, sofern dieser Kaufmann ist, auf höchstens 5 % des Wertes desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder vertragsgemäß benutzt werden kann. Ein darüber hinaus gehender Schadensersatzanspruch wegen Verzug ist ausgeschlossen.

4.4 Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streiks, Aussperrungen,  Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen und sonstige Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder sonst unmöglich machen, ohne dass wir diese Umstände zu vertreten haben, gleichgültig, ob sie bei uns oder einem Unterlieferanten eintreten.

4.5 Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Besteller zumutbar ist.

4.6 Verladung und Beförderung erfolgen auf Kosten und Gefahr des Bestellers, es sei denn, wir haben aufgrund ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung frachtfrei zu liefern.

4.7 Wir nehmen Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nicht zurück. Der Besteller hat für die Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.

5. Gefahrübergang und Abnahme

5.1 Die Gefahr geht, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde, auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Verzögert sich der Versand ohne unser Verschulden oder wird er ohne unser Verschulden unmöglich, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, wie beispielsweise die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen haben.

5.2 Auf schriftliches Verlangen des Bestellers werden wir auf seine Kosten die Lieferung durch eine Transportversicherung absichern.

5.3 Zu reparierende Geräte lagern bei uns auf Gefahr des Bestellers.

5.4 Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Die Abnahme ist unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach unserer Meldung über die Abnahmebereitschaft durchzuführen. Der Besteller ist nicht berechtigt, die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels zu verweigern. Der Besteller hat auf Verlangen die ordnungsgemäße Übergabe und vertragsgemäße Erfüllung unterschriftlich zu bestätigen, andernfalls er uns innerhalb der Frist des § 377 HGB seine Beanstandungen schriftlich mitzuteilen hat. Der jeweils mit Wissen des Bestellers an Ort und Stelle anwesende Repräsentant gilt als dessen Beauftragter und ist insoweit Erfüllungsgehilfe.

5.5 Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den Ersatz des uns entstandenen Schadens einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen.

6. Gewährleistung/Haftung

6.1 Mängelansprüche des Bestellers bestehen nur, wenn der Besteller seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

6.2 Bei berechtigten Mängelrügen sind wir, unter Ausschluss der Rechte des Bestellers, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen (Minderung), zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, dass wir aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind. Der Besteller hat uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Die Nacherfüllung kann nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer neuen Ware erfolgen. Wir tragen im Fall der Mangelbeseitigung die erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht erhöhen, weil der Vertragsgegenstand sich an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort befindet. Schlägt die Mängelbeseitigung fehl, so hat der Besteller uns eine angemessene Nachfrist zur weiteren Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu setzen Ist die weitere Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht aufgrund des Vertragsgegenstands weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem Besteller zumutbar sind. Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Besteller erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Das Recht des Bestellers zur Geltendmachung von weiter gehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt hiervon unberührt.

6.3  Für Gebrauchtmaschinen wird jegliche Sachmängelhaftung ausgeschlossen.

6.4 Die Gewährleistungsansprüche des Bestellers verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware bei dem Besteller, es sei denn, wir haben den Mangel arglistig verschwiegen; in diesem Fall gelten die gesetzlichen Regelungen.

6.5 Wir übernehmen keine Haftung für den Fall, dass die angebotenen Waren und Dienstleistungen in Drittschutzrechte, insbesondere gewerbliche Schutzrechte, wie Patente, Gebrauchsmuster, Designs, etc., eingreifen.

6.6 Wir haften unabhängig von den vorstehenden und nachfolgenden Haftungsbeschränkungen nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden. Für Schäden, die nicht von Satz 1 erfasst werden und die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich gehandelt haben.

Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz, insbesondere Vermögensschaden, ist ausgeschlossen.

7. Ausfuhrbestimmungen

7.1 Der Besteller darf Waren, die im Rahmen oder im Zusammenhang mit diesem Abkommen geliefert werden und in den Anwendungsbereich von Artikel 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates fallen, weder direkt noch indirekt in die Russische Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation verkaufen, ausführen oder wiederausführen gleiche Gilt für Artikel 8g der VO (EU) 765/2006, eingeführt mit VO (EU) 2024/1865 für Weißrussland.

7.2 Der Besteller bemüht sich nach besten Kräften, sicherzustellen, dass der Zweck von Absatz (7.1) nicht durch Dritte in der weiteren Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, vereitelt wird.

7.3 Der Besteller richtet einen angemessenen Überwachungsmechanismus ein und erhält ihn aufrecht, um Verhaltensweisen von Dritten in der weiteren Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, zu erkennen, die den Zweck von Absatz 1 vereiteln würden.

7.4 Jeder Verstoß gegen die Absätze (7.1), (7.2) oder (7.3) stellt einen wesentlichen Verstoß gegen ein wesentliches Element dieses Abkommens dar, und der Verkäufer ist berechtigt, angemessene Rechtsmittel zu verlangen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf: (i) Beendigung dieses Abkommens; und (ii) eine Vertragsstrafe in Höhe von [100] % des Gesamtwerts dieses Abkommens oder des Preises der ausgeführten Waren, je nachdem, welcher Wert höher ist.

7.5 Der Besteller informiert den Verkäufer unverzüglich über etwaige Probleme bei der Anwendung der Absätze (7.1), (7.2) oder (7.3), einschließlich etwaiger einschlägiger Aktivitäten Dritter, die den Zweck von Absatz (7.1) vereiteln könnten. Der Besteller stellt dem Verkäufer innerhalb von zwei Wochen nach der einfachen Anforderung dieser Informationen über die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß den Absätzen (7.1), (7.2) und (7.3) zur Verfügung.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Bis zur Erfüllung aller Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die uns gegen den Besteller jetzt oder zukünftig zustehen, bleibt die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) unser Eigentum. Im Fall des vertragswidrigen Verhaltens des Bestellers, z.B. Zahlungsverzug, haben wir nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Nehmen wir die Vorbehaltsware zurück, stellt dieses einen Rücktritt vom Vertrag dar. Pfänden wir die Vorbehaltsware, ist dieses ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware nach der Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten, ist der Verwertungserlös mit den uns vom Besteller geschuldeten Beträgen zu verrechnen.

8.2 Der Besteller hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Wartungs- und Inspektionsarbeiten, die erforderlich werden, sind vom Besteller auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.

8.3 Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß im Geschäftsverkehr zu veräußern und/oder zu verwenden, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Wir ermächtigen den Besteller widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Zur Abtretung dieser Forderung ist der Besteller auch nicht zum Zwecke des Forderungseinzugs im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe der Forderungen solange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen von uns gegen den Besteller bestehen.

8.4 Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Besteller wird in jedem Fall für uns vorgenommen. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache gilt das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Im Fall der untrennbaren Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Sachen im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Bestellers in Folge der Vermischung als Hauptsache anzusehen, sind der Besteller und wir uns einig, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt; die Übertragung nehmen wir hiermit an. Unser so entstandenes Allein- oder Miteigentum an einer Sache verwahrt der Besteller für uns.

8.5 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Besteller auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Besteller.

Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, dabei obliegt uns die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.

9. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

9.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche sich zwischen uns und dem Besteller ergebenden Streitigkeiten aus den zwischen uns und ihm geschlossenen Kaufverträgen ist unser Firmensitz. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohn- und/oder Geschäftssitz zu verklagen.

9.2 Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Das Wiener UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) kommt nicht zur Anwendung. Sollte das deutsche Recht für das Vertragsverhältnis auf ausländisches Recht verweisen, so schließen die Parteien hiermit eine Verweisung aus, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Die Parteien wollen – soweit gesetzlich zulässig – ausschließlich an den Regelungen des deutschen Rechts festhalten.

9.3 Für das Vertragsverhältnis ist nur der deutsche Text dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen rechtsverbindlich.

9.4 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen oder Teile einer Bestimmung dieser Auftrags- und Lieferbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies ihre Wirksamkeit im Übrigen nicht. Die Vertragspartner verpflichten sich eine wirksame oder durchführbare Bestimmung an die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung zu setzen, die den Bestimmungen dieser Auftrags- und Lieferbedingungen wirtschaftlich soweit wie möglich entspricht.

Ernst Meck GmbH

 

1. Vertragsgrundlagen, Angebot, Bestellung

Alle unsere Lieferungen und Leistungen, einschließlich Beratungsleistungen, erbringen wir ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich anerkennen. Sie entfalten auch dann keine Wirkung, wenn wir ihnen nicht im Einzelfall widersprochen haben. Alle Angebote sind freibleibend. Alle Aufträge werden in jedem Falle nur durch eine schriftliche Bestätigung wirksam. Mündliche Abmachungen oder Änderungen der Bestellung bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Grundlage für die Vertragsausführung bilden die vereinbarten Zeichnungen, Muster, Beschreibungen u.ä. Unterlagen. Handelsübliche Abweichungen bei Rohstoffen, in Blechstärken und Format hat der Besteller ebenso zu tolerieren wie ausführungsbedingte Abweichungen, die durch Einsatz von Stanzwerkzeugen und anderen maschinellen Einrichtungen entstehen. Ist keine besondere Ausführungsart vereinbart, können wir diese selbst wählen. Dies gilt auch für die Oberflächenbeschaffenheit des Grundwerkstoffs. Alle Bleche werden nach dem heutigen Stand der Technik maschinell gerichtet.

2. Preise

Die Preise verstehen sich ab Werk zuzüglich jeweils gültiger Mehrwertsteuer, jedoch ausschließlich Verpackung, Frachtkosten, Versicherung und Zoll. Die Einhaltung vereinbarter Preise setzt voraus, daß die der Vereinbarung zu Grunde gelegten Positionen unverändert bleiben. Nachträgliche Erweiterungen und Änderungen, die zu einem Mehraufwand führen, hat der Besteller zusätzlich zu vergüten. Wir sind berechtigt, für Lieferungen oder Leistungen, die 4 Monate nach Vertragsabschluß oder später erfolgen, die Preise zu erhöhen, wenn sich Kosten, Vorlieferungen oder Löhne geändert haben, solange wir die Lieferung oder Leistung nicht im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen erbringen.

3. Lieferzeit

Fristen und Termine für unsere Lieferungen und Leistungen sind nur verbindlich, wenn sie einverständlich festgelegt worden sind. Ihre Einhaltung setzt voraus, daß der Besteller alle von ihm zu erbringenden Vorbereitungshandlungen vornimmt und seinen Mitwirkungspflichten genüge tut. Befindet er sich mit einer von ihm zu erbringenden Leistung in Rückstand, verlängern sich die Termine und Fristen um die Dauer dieses Rückstandes. Nachträgliche Änderungen oder Erweiterungen des Vertragsgegenstandes führen zu einer angemessenen Anpassung der Liefer- und Leistungszeiten. Höhere Gewalt, unvorhersehbare Produktionsstörung in Folge von Streiks, Betriebseinschränkung, Stillegungen oder Rohstoffmangel, befreien den Verkäufer während der Dauer der Störung von seiner Lieferzusage und führen nicht zum Verzug. Schadensersatzansprüche aus diesem Grunde sind somit ausgeschlossen. Dauern die Störungen länger als ununterbrochen 8 Wochen an, hat jede Vertragspartei das Recht, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle des Verzugs hat der Besteller eine angemessene Nachfrist einzuräumen. So lange diese nicht erfolglos verstrichen ist oder aus anderen gesetzlich vorgesehenen Gründen entbehrlich war, kann er eine Ersatzbeschaffung nicht vornehmen und nicht vom Vertrag zurücktreten. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, solange diese für den Besteller zumutbar sind.

4. Lieferung und Verpackung

Lieferung erfolgt ab Werk auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Es sei denn, daß Franko-Lieferung vereinbart ist. Von uns gestelltes Verpackungsmaterial wird billigst berechnet. Kisten und Verschläge, soweit diese in gebrauchsfähigem Zustand sind, werden bei fracht- und spesenfreier Rücksendung innerhalb 4 Wochen, mit 2/3 des berechneten Wertes gutgeschrieben. Ansonsten wird Einwegverpackung vorgenommen.

5. Zahlungen, Zahlungsverzug

Zahlungen sind spätestens 10 Tage nach Rechnungsdatum mit 2 % Skonto zu leisten oder innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum rein netto zu erbringen. Bei Lohnarbeiten hat die Zahlung nach Stellung der Rechnung sofort zu erfolgen. Für Lohnarbeiten wird Skonto nicht gewährt. Wechsel nehmen wir nur nach besonderer Vereinbarung erfüllungshalber an. Spesen und sonstige mit der Einreichung der Wechsel entstehende Kosten trägt der Besteller. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu berechnen. Wir behalten uns vor, einen weiteren Schaden geltend zu machen. Insbesondere behalten wir uns vor, auch solche Kosten geltend zu machen, die uns entstehen, wenn wir nach Eintritt des Zahlungsverzugs zur Wahrnehmung unserer Rechte Dritte einschalten müssen.

6. Aufrechnung, Leistungsverweigerungsrecht

Der Besteller kann Zahlungen nur dann zurückhalten oder mit Gegenansprüchen aufrechnen, wenn diese unbestritten entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Besteller darf Forderungen gegen uns nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung an Dritte abtreten.

7. Lohnarbeit

Das uns angelieferte Material wird fachmännisch bearbeitet. Das Risiko der Lohnbehandlung kann von uns nicht übernommen werden. Fehllochungen bei Lohnarbeit werden nicht ersetzt. Ersatz für evtl. Ausschuß trotz sachgemäßer Behandlung kann nicht geleistet werden.

8. Toleranzen

Für das Material der Lieferung ist die handelsübliche Güte und Beschaffenheit nach den Toleranzen und Normen der Rohstoffhersteller maßgebend. Die handelsüblichen Größen sind nicht besonders geschnitten nach DIN 1541, jedoch maschinell gerichtet. Alle übrigen Abmessungen sind nach den Zuschnittstoleranzen für Lochbleche nach DIN 24041 bis 24043 zugeschnitten.

9. Eigentumsvorbehalt

Sämtliche Lieferungen erfolgen unter ausdrücklichem verlängertem Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Wird die Ware in unverarbeitetem oder bearbeitetem Zustand seitens des Käufers an einen dritten Besteller im ordnungsgemäßen Geschäftsgang ausgeliefert, so tritt hiermit unser Besteller bis zur Höhe unseres Rechnungsbetrages die Forderungen aus seinem Kaufpreis in allen Fällen an uns ab.

10. Mängelrüge, Verjährung

Der Besteller hat unsere Lieferungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nach Ablieferung unverzüglich zu untersuchen und hierbei festgestellte Mängel spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Ablieferung schriftlich zu rügen. Bei berechtigter Mängelrüge leisten wir Nacherfüllung nach eigener Wahl durch Ersatzlieferung oder Nachbesserung bzw. Neuherstellung. Der Besteller hat uns hierzu eine angemessene Frist einzuräumen, sofern diese nicht aus gesetzlichen Gründen entbehrlich ist. Können wir der Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist nach nachkommen oder schlägt diese fehl, hat der Besteller das Recht, Herabsetzung der Vergütung zu verlangen oder bei nicht nur unerheblicher Pflichtverletzung vom Vertrag zurückzutreten. Sind nur Teile der Lieferung mangelhaft, beziehen sich die weiteren Rechte des Bestellers nur auf den mangelhaften Teil der Lieferung, es sei denn, er weist nach, daß die Teillieferung für ihn kein Interesse hat. Werden unsere Verarbeitungshinweise nicht befolgt, die Lieferung durch den Besteller oder Dritte fehlerhaft montiert oder in Betrieb gesetzt, Änderungen ohne Abstimmung mit uns vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Materialien eingesetzt, die nicht den Originalen entsprechen, stehen dem Besteller keine Rechte bei Mängeln zu. Nimmt der Besteller selbst oder durch Dritte unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten an der Lieferung vor, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen keine Mängelansprüche. Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beträgt 12 Monate, sofern nicht nach §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB Längerfristen vorschreibt.

11. Erfüllungsort, Gerichtsstand

Erfüllungsort für beide Vertragspartner ist unser Geschäftssitz. Gerichtsstand für alle Meinungsverschiedenheiten aus Verträgen mit den Bestellern ist ausschließlich Nürnberg. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

ERNST MECK GmbH
Lochbleche und Blechverarbeitung
Nürnberg

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